LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2009
6 Sa 475/09
Normen:
TV-L § 7 Abs. 2; TV-L § 8 Abs. 8; TV-L § 21 S. 1; TV-L § 26;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 304/09

Tarifliche Schichtzulage für Altenpfleger im öffentlichen Dienst; unbegründete Geltendmachung für Zeiten des Erholungsurlaubes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 475/09

DRsp Nr. 2010/879

Tarifliche Schichtzulage für Altenpfleger im öffentlichen Dienst; unbegründete Geltendmachung für Zeiten des Erholungsurlaubes

1. Soweit in der Regelung des § 21 Satz 1 TV-L unter anderem auch während des Erholungsurlaubs (§ 26 TV-L) die Weiterzahlung der "sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile" vorgesehen ist, erstreckt sich der grundsätzlich nach § 26 Abs. 1 TV-L in Verbindung mit § 21 TV-L bestehende Anspruch nicht auf den § 8 Abs. 8 TV-L vorgesehenen Anspruch auf eine Schichtzulage. 2. Sowohl die Tarifdefinition in § 7 Abs. 2 TV-L zur Schichtarbeit als auch die Schichtzulageregelung in § 8 Abs. 8 TV-L stellen darauf ab, dass Schichtarbeit "geleistet" wird; die tariflich vorgesehene Intention der Schichtzulage liegt in einer Entschädigung für Störungen des Lebensrhythmus eines Arbeitnehmers bei permanentem Wechsel der täglichen Arbeitszeit und der damit verbundenen Belastungen, die aber gerade in der Urlaubsphase des Beschäftigten nicht eintreten.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.6.2009 - 6 Ca 304/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 7 Abs. 2; TV-L § 8 Abs. 8; TV-L § 21 S. 1; TV-L § 26;

Tatbestand: