BAG - Urteil vom 05.10.1999
4 AZR 578/98
Normen:
TVG § 4 Verdienstsicherung, § 1 Tarifverträge: Metallindustrie; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der Metallindustrie des nordwestlichen Niedersachsens - Verbandsgruppe Oldenburg (vom 18. Mai 1990 - in der Fassung vom 14. März 1994 und 3. Februar 1997) § 9;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung
BB 1999, 2251
DB 1999, 2117
DB 2000, 429
NZA 2000, 268
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 26.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 53/97
LAG Niedersachsen, vom 21.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1961/97

Tarifliche Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 05.10.1999 - Aktenzeichen 4 AZR 578/98

DRsp Nr. 2000/1295

Tarifliche Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer

»1. Zur Berechnung der tariflichen Verdienstsicherung nach § 9 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der Metallindustrie des Nordwestlichen Niedersachsens - Verbandsgruppe Oldenburg - ist dem Gesamtbetrag der verdienstgesicherten Bezüge die Summe aller Verdienstbestandteile gegenüberzustellen, die auf der ersatzweise geleisteten, geringer bezahlten Tätigkeit beruhen. Der dann verbleibende Unterschiedsbetrag ist als Verdienstsicherung zu zahlen. 2. Eine für die Ersatztätigkeit der Arbeiter/-in regelmäßig zu zahlende zusätzliche Pausenvergütung mindert die Verdienstsicherung auch dann, wenn die Pausenvergütung bei der früheren Tätigkeit als Angestellte/-r nicht anfiel.«

Normenkette:

TVG § 4 Verdienstsicherung, § 1 Tarifverträge: Metallindustrie; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der Metallindustrie des nordwestlichen Niedersachsens - Verbandsgruppe Oldenburg (vom 18. Mai 1990 - in der Fassung vom 14. März 1994 und 3. Februar 1997) § 9;

Tatbestand: