Der am 24. Februar 1959 geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 1979 als Landmaschinenmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der metallverarbeitenden Handwerke im Lande Nordrhein-Westfalen" zuletzt in der Fassung vom 30. Juni 1986, gültig ab 1. Januar 1987 (
"§ 7
Allgemeine Urlaubsbestimmungen
...
7. Der Urlaubsanspruch erlischt 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde oder daß der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.
..."
§
"§ 8
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