BAG - Urteil vom 16.08.1990
8 AZR 439/89
Normen:
BUrlG § 13, § 7 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der metallverarbeitenden Handwerke im Lande Nordrhein-Westfalen, zuletzt in der Fassung vom 30. Juni 1986) § 7, § 8 ; TVG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Münster - Urteil vom 6.9.1988 - 2 Ca 990/88 -,
LAG Hamm, vom 17.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1707/88

Tariflicher Urlaubsanspruch; Nachwirkung des Tarifvertrags

BAG, Urteil vom 16.08.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 439/89

DRsp Nr. 1999/9556

Tariflicher Urlaubsanspruch; Nachwirkung des Tarifvertrags

»Einzelne Bestimmungen eines Tarifvertrags sind kündbar, wenn dies von den Tarifvertragsparteien vereinbart ist. Soll die Nachwirkung eines Tarifvertrags ausgeschlossen werden, bedarf es dazu einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Wirkt ein Tarifvertrag nach, so hat ein tarifgebundener Arbeitnehmer Anspruch auch auf Leistungen, die erst während der Nachwirkung entstehen.«

Normenkette:

BUrlG § 13, § 7 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der metallverarbeitenden Handwerke im Lande Nordrhein-Westfalen, zuletzt in der Fassung vom 30. Juni 1986) § 7, § 8 ; TVG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der am 24. Februar 1959 geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 1979 als Landmaschinenmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der metallverarbeitenden Handwerke im Lande Nordrhein-Westfalen" zuletzt in der Fassung vom 30. Juni 1986, gültig ab 1. Januar 1987 (MTV), anzuwenden. In § 7 MTV ist u.a. bestimmt:

"§ 7

Allgemeine Urlaubsbestimmungen

...

7. Der Urlaubsanspruch erlischt 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde oder daß der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.

..."

§ 8 MTV lautet:

"§ 8