LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2015
15 Sa 1624/15
Normen:
TVG § 5; TV-Mindestlohn Elektrohandwerk § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1454/14

Tarifliches Mindestentgelt im ElektrohandwerkZahlungsklage eines Elektrikers bei unerheblichem Einwand arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1624/15

DRsp Nr. 2016/2981

Tarifliches Mindestentgelt im Elektrohandwerk Zahlungsklage eines Elektrikers bei unerheblichem Einwand arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen

1. Gemäß § 2 Abs. 2 Tarifvertrages über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 04.03.2010 gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. 2. Sind in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen keine Ausschlussfristen enthalten, kommen auch arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen nicht zur Anwendung.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2015 - 5 Ca 1454/14- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 5; TV-Mindestlohn Elektrohandwerk § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Das klagende Jobcenter macht aus übergegangenem Recht Lohnansprüche eines Arbeitnehmers des Beklagten in Höhe von zuletzt 6344,72 € geltend.

Der Beklagte betreibt ein Einzelunternehmen im Tätigkeitsfeld "Elektroinstallation". Er beschäftigt einen einzigen Arbeitnehmer, Herrn L.. Dieser hat in der DDR eine Ausbildung zum "Elektro- montierer" absolviert. Er ist seit Beginn seiner Tätigkeit am 01.02.2001 für den Beklagten mit folgenden Tätigkeiten betraut: