LAG Brandenburg - Urteil vom 16.04.1993
4 (5) Sa 880/92
Normen:
BetrVG §§ 112, 112a ; Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg - Tarifgebiet II vom 10.3.1991 § 13;
Fundstellen:
BB 1993, 2454
DB 1993, 2340
LAGE § 112 BetrVG 1972 Nr. 30
LAGE § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 29
ZTR 1994, 29
AuA 1994, 19
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam - 3 Ca 1037/92 - 27.08.92,

Tarifvertrag: Ausschlussfrist für Sozialplanabfindung

LAG Brandenburg, Urteil vom 16.04.1993 - Aktenzeichen 4 (5) Sa 880/92

DRsp Nr. 2001/14409

Tarifvertrag: Ausschlussfrist für Sozialplanabfindung

1. Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung, der erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, unterfällt nicht einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die eine zeitlich befristete schriftliche Geltendmachung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fordert. 2. Für einen vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag aus betriebsbedingten Gründen ist es ausreichend, wenn die Arbeitgeberseite mitgeteilt hatte, daß die Abteilung der Klägerin aufgelöst werde und sie in Kurzarbeit "Null" gehen müsse.

Normenkette:

BetrVG §§ 112, 112a ; Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg - Tarifgebiet II vom 10.3.1991 § 13;

Tatbestand:

Die Klägerin, die schwerbehindert, Alleinerziehende und Mitglied der IG Metall ist, war seit dem 10.05.1976 bei der Beklagten, die dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. angehört, als Entwicklungsingenieuren beschäftigt.

Im Jahr 1990 war die Klägerin durchgehend erkrankt.