BAG - Urteil vom 29.04.1992
4 AZR 469/91
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG §§ 1, 4, 9; ZPO § 253;
Fundstellen:
WiR 1992, 248
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1067/90
ArbG Wiesbaden, vom 17.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3708/89

Tarifvertrag: Klage auf Einwirkung zur Durchführung

BAG, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 469/91

DRsp Nr. 2001/14361

Tarifvertrag: Klage auf Einwirkung zur Durchführung

1. Eine Klage auf Einwirkung zur Durchführung eines Tarifvertrags ist auch dann als Leistungsklage zulässig, wenn kein bestimmtes Einwirkungsmittel benannt wird (Aufgabe von BAGE 57, 268, 274). 2. Eine Einwirkungspflicht einer Tarifvertragspartei auf ihre Mitglieder, eine bestimmte Regelung der Arbeitsbedingungen zu unterlassen, besteht nur dann, wenn die Auslegung des Tarifvertrags eindeutig ergibt, daß die Regelung nicht dem Tarifvertrag entspricht oder ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil bzw. eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle vorliegt oder die Tarifvertragspartei selbst von der Tarifwidrigkeit der Regelung ausgeht.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TVG §§ 1, 4, 9; ZPO § 253;

Tatbestand

Die klagende Gewerkschaft und der beklagte Arbeitgeberverband schlossen am 10. März 1989 den Manteltarifvertrag (MTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der mit Wirkung vom 1. Januar 1989 bzw. 1. Juni 1989 in Kraft trat. Dem Beklagten gehört als Mitglied der Verband Papierverarbeitung und Druck Südbaden e.V. an. Mitglied dieses Verbandes ist das Druckhaus B GmbH in O .