BAG - Beschluß vom 24.07.1990
1 ABR 46/89
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 5, § 81 Abs. 1, § 94 Abs. 2 ; TVG § 2 (Tarifzuständigkeit); ZPO § 256, § 554 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen BV 81/88
LAG Baden-Württemberg, vom 28.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 1/89

Tarifzuständigkeit der ÖTV für Tauchereigewerbe

BAG, Beschluß vom 24.07.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 46/89

DRsp Nr. 1999/9567

Tarifzuständigkeit der ÖTV für Tauchereigewerbe

»Die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr war bis zur Änderung ihrer Satzung vom 24. Mai 1989 für Betriebe des Tauchereigewerbes nicht tarifzuständig. Eine Rechtsbeschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, wenn sie lediglich geltend macht, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei aufgrund eines nach Schluß der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingetretenen Ereignisses jedenfalls jetzt falsch (im Anschluß an das Urteil des Vierten Senats vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).«

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 5, § 81 Abs. 1, § 94 Abs. 2 ; TVG § 2 (Tarifzuständigkeit); ZPO § 256, § 554 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die SHP Spreng-, Bohr- und Taucher GmbH, R (im folgenden nur SHP GmbH)" betreibt ein Tauchunternehmen, das unterschiedliche Arbeiten unter Wasser für verschiedene Auftraggeber durchführt" u.a. auch Bauarbeiten, wie das Ausbessern von Brückenpfeilern oder Kaimauern u.ä. Umfang und Art dieser Arbeiten sind im einzelnen streitig.