BAG - Urteil vom 15.01.1991
1 AZR 80/90
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 5 Nr. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1991, 1198, 1488
DB 1991, 1526
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 56
NZA 1991, 692
SAE 1992, 70
ZIP 1991, 1380
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 28.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 245/88
II. Landesarbeitsgericht Mannheim - Urteil vom 5.10.1989 - 13 Sa 26/89 ,

Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

BAG, Urteil vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 1 AZR 80/90

DRsp Nr. 2001/11986

Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

»Der Ausschluß der Arbeitnehmer von den Leistungen eines Sozialplans, die das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, nachdem ihnen der Arbeitgeber mitgeteilt hatte, für sie bestehe aufgrund der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, kann gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen und damit rechtsunwirksam sein.«

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 5 Nr. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beklagte, die ihren Sitz in Mannheim hat, ist ein Tochterunternehmen des T-Konzerns. Sie entschloß sich im Herbst 1987, mehrere Abteilungen in Mannheim zu schließen und in die Zentrale des Mutterunternehmens nach Essen zu verlegen. Dies wurde auf einer Betriebsversammlung vom 17. November 1987 bekanntgegeben.

Der Kläger war seit 12 Jahren bei der Beklagten in Mannheim beschäftigt. Er arbeitete in einer der Abteilungen, die nach der Vorstellung der Beklagten geschlossen werden sollte. Ihm wurde angeboten, mit nach Essen überzusiedeln, lehnte das aber ab. Statt dessen bemühte er sich im Anschluß an die Mitteilung auf der Betriebsversammlung erfolgreich um einen anderen Arbeitsplatz in Mannheim, den er am 1. April 1988 antreten konnte. Deshalb kündigte er sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten am 18. Februar 1988 zum 31. März 1988.