VG Hamburg, vom 24.01.1962 - Vorinstanzaktenzeichen III 790/61
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Beamtengesetzes
BVerfG, Beschluß vom 11.04.1967 - Aktenzeichen 2 BvL 3/62
DRsp Nr. 1996/7778
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Beamtengesetzes
»1. Die Vorlage eines Gerichts im Normenkontrollverfahren, das eine landesrechtliche Vorschrift betrifft, deren Inhalt durch eine Bestimmung in einem Bundesrahmengesetz vorgeschrieben ist, ist nicht deshalb unzulässig, weil in diesem Verfahren nicht über die Gültigkeit oder Nichtigkeit der inhaltsgleichen bundesrechtlichen Vorschrift entschieden werden kann, deren Übernahme dem Landesgesetzgeber zur Pflicht gemacht ist.2. Eine Verknüpfung der "amtsgemäßen" Versorgung der Hinterbliebenen eines Beamten mit ihren bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Beamten ist mit einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums ebensowenig vereinbar wie die Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts des Beamten nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen.3. Art. 3 Abs. 2 und 3GG gebietet, daß die Beamtin auch hinsichtlich der Versorgung ihrer nächsten Familienangehörigen dem Beamten gleichzustellen ist.«