LAG Thüringen - Beschluss vom 03.11.2009
8 Ta 121/09
Normen:
RVG § 49; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104; GKG-KV Nr. 8210 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1173/08

Terminsgebühr bei Telefongespräch zur Erledigung des Verfahrens; Ankündigung der Klagerücknahme nach Anspruchserfüllung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Thüringen, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 121/09

DRsp Nr. 2009/27337

Terminsgebühr bei Telefongespräch zur Erledigung des Verfahrens; Ankündigung der Klagerücknahme nach Anspruchserfüllung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG -VV entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; für die Entstehung der Gebühr ist es nicht erforderlich, dass ein auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch erfolgreich oder notwendig war. 2. Die Terminsgebühr fällt nicht an, wenn der Beklagtenvertreter schriftsätzlich die Erfüllung der geltendgemachten Ansprüche mitteilt und ein daraufhin geführtes Telefongespräch lediglich der Vereinbarung einer Terminsaufhebung sowie der Ankündigung dient, dass die Klägerin bei Ausgleich der Forderungen die Klage zurücknehmen wird und in diesem Telefonat nicht darüber verhandelt wird, ob das Geleistete eine Erfüllung der klageweise geltend gemachten Forderungen darstellt.