LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.10.2013
5 Sa 11/13
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 23; BGB § 242; GG Art. 20;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1061/12

Treu und Glauben; Rechtsmissbrauch; Sozialstaatsprinzip; Betriebszugehörigkeit; Rücksichtnahme; Sozialauswahl - Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 11/13

DRsp Nr. 2014/8913

Treu und Glauben; Rechtsmissbrauch; Sozialstaatsprinzip; Betriebszugehörigkeit; Rücksichtnahme; Sozialauswahl - Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

1.Einzelfall einer Kündigung in einer Dienststelle, auf die wegen der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 23 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Die Treuwidrigkeit der Kündigung (§ 2452 BGB) wurde ebenso verneint wie ein Verstoß gegen das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme im Sinne von BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung - DB 2001, 1677 bzw. im Sinne von BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169. 2. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung mit einer Frist aus, die über die einschlägige tarifliche Kündigungsfrist hinausgeht, steht es ihm im Regelfall frei, nachgehend noch eine weitere ordentliche Kündigung mit einer Frist auszusprechen, die lediglich das tariflich geforderte Mindestmaß bezüglich der Kündigungsfrist wahrt.