EuGH - Urteil vom 19.05.1998
Rs C-351/96
Normen:
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968) Art. 21;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-3075 (Drouot Assurances)
Vorinstanzen:
Cour de cassation, F,

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Rechtshängigkeit - Klagen zwischen denselben Parteien - Begriff - Gleichsetzung des Versicherers mit seinem Versicherungsnehmer - Voraussetzung - Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung des Eigentümers der Ladung eines Schiffes, einen Beitrag zu den sich aus dem Untergang des Schiffes ergebenden Haverieschäden zu leisten

EuGH, Urteil vom 19.05.1998 - Aktenzeichen Rs C-351/96

DRsp Nr. 2000/4585

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Rechtshängigkeit - Klagen zwischen "denselben Parteien" - Begriff - Gleichsetzung des Versicherers mit seinem Versicherungsnehmer - Voraussetzung - Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung des Eigentümers der Ladung eines Schiffes, einen Beitrag zu den sich aus dem Untergang des Schiffes ergebenden Haverieschäden zu leisten

(Drouot assurances SA gegen Consolidated metallurgical industries (CMI industrial sites) u. a.) Für die Anwendung des Begriffes "dieselben Parteien" in Artikel 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind ein Versicherer und sein Versicherungsnehmer als ein und dieselbe Partei anzusehen, wenn ihre Interessen so weit übereinstimmen, daß ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde. Dagegen darf die Anwendung von Artikel 21 nicht dazu führen, daß dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, falls ihre Interessen voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen.