BAG - Urteil vom 17.06.1998
7 AZR 443/97
Normen:
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zwischen dem Arbeitgeberverband Stahl und der IG Metall vom 23. April 1994 § 5;
Fundstellen:
AP Nr. 158 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie
BB 1998, 2644
DB 1998, 2609
NZA 1998, 1178
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg - Urteil v. 17.10.1996 - 1 (4) Ca 2188/96 ,
LAG Düsseldorf - Urteil v. 5.6.1997 -13 (3) Sa 1797/96 ,

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 7 AZR 443/97

DRsp Nr. 1998/18395

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

»1. Der Begriff der "personenbedingten Gründe" in § 5 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung vom 23. April 1994 ist nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu verstehen, sondern hat sich an den Zwecken des Tarifvertrags zu orientieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 -) 2. Hat das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff nicht verkannt, so unterliegt seine Würdigung des Sachverhalts einem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt sowie alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist.«

Normenkette:

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zwischen dem Arbeitgeberverband Stahl und der IG Metall vom 23. April 1994 § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger nach Abschluß der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, sowie über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nichterfüllung.

Der Kläger wurde von der Beklagten seit dem 1. September 1993 zum Verfahrensmechaniker ausgebildet. Am 28. Juni 1996 bestand er die Abschlußprüfung.