Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger nach Abschluß der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, sowie über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nichterfüllung.
Der Kläger wurde von der Beklagten seit dem 1. September 1993 zum Verfahrensmechaniker ausgebildet. Am 28. Juni 1996 bestand er die Abschlußprüfung.
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