BAG - Beschluß vom 26.03.1991
1 ABR 26/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, § 75 Abs. 2, § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
CR 1992, 476
NJ 1991, 519
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart - Beschluß vom 8.6.1989 - 18 BV 9/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Beschluß vom 8.12.1989 - 15 TaBV 8/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Überwachung der Arbeitnehmer durch Privatdetektive

BAG, Beschluß vom 26.03.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 26/90

DRsp Nr. 2000/1237

Überwachung der Arbeitnehmer durch Privatdetektive

»Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber unabhängig vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berechtigt ist, Privatdetektive bei der Überwachung seiner Arbeitnehmer einzuschalten, war nicht zu entscheiden.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, § 75 Abs. 2, § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat verlangen kann, daß der Arbeitgeber den Einsatz von Privatdetektiven zur Kontrolle von Mitarbeitern unterläßt, die für die nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen zuständig sind (Prüfer).