LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2013
5 Sa 257/13
Normen:
ZPO § 130 Nr. 3; ZPO § 130 Nr. 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1850/12

Umfang der Darlegungslast zum Anspruch auf ÜberstundenvergütungVerwirkung der Ansprüche auf Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 257/13

DRsp Nr. 2014/1432

Umfang der Darlegungslast zum Anspruch auf ÜberstundenvergütungVerwirkung der Ansprüche auf Überstundenvergütung

1. Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten dieselben Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, dass er die geschuldete (Normal-) Arbeit verrichtet hat. 2. Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und im Fall des Bestreitens auch zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat; dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, in dem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung der Arbeitgeberin zur Arbeit bereitgehalten hat. 3. Auf diesen Vortrag muss die Arbeitgeberin im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten sie dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen (nicht) nachgekommen ist. 4. Diese Grundsätze sind nicht schematisch anzuwenden sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe.