LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.11.2009
1 Ta 250/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 38/08

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Heilung fehlerhafter Aufforderung zur vollständigen Erklärung durch Anforderung konkret bezeichneter Angaben und Belege

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 250/09

DRsp Nr. 2010/7837

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Heilung fehlerhafter Aufforderung zur vollständigen Erklärung durch Anforderung konkret bezeichneter Angaben und Belege

1. Nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens auf Verlangen des Gerichts zunächst nur darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. 2. Eine über die Mitteilungsobliegenheit nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hinausgehende zu weite Aufforderung an die Partei im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens kann geheilt werden, indem der Rechtspfleger die Vorlage von genau bezeichneten Belegen verlangt.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.06.2009 - 5 Ca 38/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.