BAG - Urteil vom 19.11.2009
6 AZR 561/08
Normen:
Dienstvertragsordnung der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen (DienstVO vom 16. Mai 1983 i.d.F. vom 4. September 1996), Anlage 9: Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen (Sicherungsordnung) Nr. 8, 9; Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (TVRatAng vom 9. Januar 1987 i.d.F. vom 2. April 2002) § 7; Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (TVRatAng vom 9. Januar 1987 i.d.F. vom 2. April 2002) § 8; BGB § 310 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 8; AGG § 10; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 1; SGB II § 12a; Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung vom 14. April 2008, BGBl. I S. 734) § 3; SGB VI § 77 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 53
NZA 2010, 583
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 6/08
ArbG Braunschweig, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 194/07

Umfang der Inhaltskontrolle bei Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes übernehmenden kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen; Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot bei Ausschluss der Abfindung bei Bezugsberechtigung einer [Alters-] Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

BAG, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 561/08

DRsp Nr. 2010/460

Umfang der Inhaltskontrolle bei Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes übernehmenden kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen; Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot bei Ausschluss der Abfindung bei Bezugsberechtigung einer [Alters-] Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Orientierungssätze: 1. Werden kirchliche Arbeitsvertragsregelungen auf dem sog. "Dritten Weg" von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beschlossen, unterliegen sie jedenfalls dann, wenn sie einschlägige tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifregelungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle. 2. Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung, wonach ein Anspruch des Mitarbeiters auf Abfindung ua. dann nicht besteht, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind, gilt nicht nur für abschlagsfreie, sondern auch für gekürzte Altersrenten. 3. Der in Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Sicherungsordnung geregelte Ausschluss des Abfindungsanspruchs verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Er benachteiligt rentenberechtigte Mitarbeiter auch nicht unzulässig wegen ihres Alters (§ 7 Abs. 1 AGG).