BAG - Beschluß vom 22.01.1991
1 ABR 38/89
Normen:
BetrVG § 106 Abs. 2, § 106 Abs. 3 Nr. 10, § 106 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 106 BetrVG 1972
BB 1991, 1191
DB 1991, 1176
EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 14
NZA 1991, 649
SAE 1992, 248
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 08.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 20/88
LAG Düsseldorf, vom 29.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 182/88

Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 BetrVG

BAG, Beschluß vom 22.01.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 38/89

DRsp Nr. 2001/11984

Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 BetrVG

»1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuß darüber zu unterrichten, daß sämtliche Geschäftsanteile der GmbH auf einen neuen Gesellschafter übergegangen sind. Außerdem hat er dem Wirtschaftsausschuß mitzuteilen, ob im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile Absprachen über die künftige Geschäftsführung und Geschäftspolitik erfolgt sind. 2. Der notarielle Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile betrifft das Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Gesellschafter. Es handelt sich hierbei nicht um eine Unterlage des Unternehmens, die nach § 106 Abs. 2 BetrVG dem Wirtschaftsausschuß vorzulegen ist.«

Normenkette:

BetrVG § 106 Abs. 2, § 106 Abs. 3 Nr. 10, § 106 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Papiergroßhandlung und beschäftigt in der Zentrale und verschiedenen Niederlassungen insgesamt ca. 430 Arbeitnehmer. Die in den einzelnen Betrieben gewählten Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet, der seinerseits einen Wirtschaftsausschuß errichtet hat.