LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2015
7 Sa 672/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 416;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 958/14

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit bei Teilnahme des depressiven Arbeitnehmers an einem Fußball-Meisterschaftsspiel der A-KlasseDarlegungslast der Parteien nach Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 672/14

DRsp Nr. 2016/1250

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit bei Teilnahme des depressiven Arbeitnehmers an einem Fußball-Meisterschaftsspiel der A-Klasse Darlegungslast der Parteien nach Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Das bewusste Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit der weiteren Folge der Entgeltfortzahlung ist eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages und damit an sich als Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet. 2. Da die verhaltensbedingte Kündigung als Kündigungsgrund eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers voraussetzt, die die Arbeitgeberin zu beweisen hat, obliegt ihr nicht nur der Nachweis dafür, dass der Arbeitnehmer überhaupt gefehlt hat, sondern auch dafür, dass er unentschuldigt gefehlt hat, dass also die vom Arbeitnehmer behauptete Krankheit nicht vorliegt. 3. Der Arbeitnehmer hat seinerseits nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert im Einzelnen vortragen, warum sein Fehlen als entschuldigt anzusehen ist; nur diese vom Arbeitnehmer behaupteten Tatsachen hat die Arbeitgeberin zu widerlegen.