LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2013
5 Sa 320/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserlautern, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 270/13

Unbegründete betriebsbedingte Kündigung wegen Umsatzrückgangs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Neuverteilung der ArbeitUnbegründete außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung wegen unberechtigter Internetnutzung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 320/13

DRsp Nr. 2014/6939

Unbegründete betriebsbedingte Kündigung wegen Umsatzrückgangs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Neuverteilung der ArbeitUnbegründete außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung wegen unberechtigter Internetnutzung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

1. Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus, sind gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen. 2. Ist die unternehmerische Entscheidung verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist; die Arbeitgeberin muss insbesondere konkret darlegen, in welchem Umfang die bisher von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen und aufgrund ihrer unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erbracht werden können.