LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.11.2013
5 Sa 64/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 287/12

Unbegründete Entschädigungsklage einer Groß- und Außenhandelskauffrau wegen Benachteiligung und Schikanierung am Arbeitsplatz bei verspäteter Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 64/13

DRsp Nr. 2014/13377

Unbegründete Entschädigungsklage einer Groß- und Außenhandelskauffrau wegen Benachteiligung und Schikanierung am Arbeitsplatz bei verspäteter Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin

1. Aus dem Umstand, dass eine Gruppe älterer Arbeitnehmer aus Besitzstandgründen deutlich mehr verdient als vergleichbare jüngere Arbeitnehmer und dem weiteren (streitigen) Umstand, dass der Arbeitgeber angeblich den älteren Arbeitnehmern unfreundlicher begegne, um deren Bereitschaft zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu fördern, kann man noch nicht auf eine Altersdiskriminierung geschlossen. 2. Eine Diskriminierung wegen einer Behinderung setzt notwendig voraus, dass dem Arbeitgeber die Behinderung des Arbeitnehmers bekannt ist. 3. Eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber - was streitig geblieben ist - Arbeitnehmer, die schon am früheren Firmensitz in Schleswig-Holstein für ihn tätig waren, schlechter behandelt, als neu eingestellte Arbeitnehmer am neuen Firmensitz in Mecklenburg-Vorpommern.

1. Gemäß § 15 Abs. 4 AGG muss der Entschädigungsanspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.