LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2011
8 Sa 300/11
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 306/10

Unbegründete Feststellungsklage zum Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur früheren Beschäftigung in einem Betriebsteil

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 300/11

DRsp Nr. 2012/6413

Unbegründete Feststellungsklage zum Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur früheren Beschäftigung in einem Betriebsteil

1. Die Weiterführung eines eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung von Betriebsmitteln durch die neue Betriebsinhaberin einen vollständigen Betriebsübergang aus. 2. Betriebsteile sind Teileinheiten oder Teilorganisationen eines Betriebs, die bereits bei der früheren Betriebsinhaberin die Qualität eines Betriebs aufweisen müssen; deshalb muss schon bei der bisherigen Betriebsinhaberin eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde. 3. Die im Betriebsteil liegende Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden; die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.