Die Parteien streiten über einen Ersatzanspruch des Klägers wegen entgangener betrieblicher Altersversorgung.
Der Kläger war seit 1.1.1974 beim Beklagten beschäftigt. Er war ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bis 31.1.1992 als Redakteur im Verlag R., dessen Herausgeber der Beklagte war, tätig.
Mit schriftlichem Dienstvertrag vom 29.4.1992 (Bl. 41/42 d. A.) wurde mit dem Kläger die Tätigkeit als Chefredakteur des R. vereinbart. In diesem Vertrag ist unter anderem vereinbart:
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