LAG Bremen - Beschluss vom 12.11.2009
3 TaBV 14/09
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 711/08

Unbegründeter Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur befristeten Einstellung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats; Nachschieben von Verweigerungsgründen bei unzureichender Unterrichtung; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung einer Arbeitnehmerin ohne innerbetriebliche Ausschreibung; Nachholung unterbliebener Ausschreibung nur bei Dringlichkeit vorläufiger Einstellung; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf vorläufige Einstellung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Dringlichkeit

LAG Bremen, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 14/09

DRsp Nr. 2010/10558

Unbegründeter Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur befristeten Einstellung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats; Nachschieben von Verweigerungsgründen bei unzureichender Unterrichtung; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung einer Arbeitnehmerin ohne innerbetriebliche Ausschreibung; Nachholung unterbliebener Ausschreibung nur bei Dringlichkeit vorläufiger Einstellung; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf vorläufige Einstellung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Dringlichkeit

1. Bei der Einstellung von Leiharbeitnehmer ist im Hinblick auf ein mögliches Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG der Betriebsrat insbesondere darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang und aus welchen Gründen durch die Einstellung bereits im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. 2. Über die mögliche Auswirkung der beabsichtigten personellen Maßnahme auf die Stammbelegschaft hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat auch dann zu informieren, wenn sie der Auffassung ist, dass der Betriebsrat aus den ihm nicht mitgeteilten Informationen kein Zustimmungsverweigerungsrecht ableiten kann; die Arbeitgeberin hat insoweit kein "Vorprüfungsrecht".