OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.03.1990
3 Ss 172/89
Normen:
AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1561
EzAÜG § 1 AÜG - Erlaubnispflicht Nr. 19
wistra 1990, 276
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 02.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OWi 93 a-b/89

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.03.1990 - Aktenzeichen 3 Ss 172/89

DRsp Nr. 1999/7698

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

1. Maßgebende Kriterien für die Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem sonst in Betracht kommenden Werkvertrag sind die Organisation der Arbeitsleistung, die Weisungsbefugnis, die Risikoverteilung und die Berechnung der Vergütung.2. Die Frage, ob die Arbeitskräfte im Rahmen eines Werkvertrages eingesetzt werden oder ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt, entscheidet sich zunächst nach dem Geschäftsinhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbarten Verträge.3. Die Abordnung von Arbeitnehmern an eine Arbeitsgemeinschaft stellt jedenfalls dann eine Arbeitnehmerüberlassung dar, wenn der Arbeitgeber als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft keine selbständige Vertragsleistung erbringt und selbst keinerlei Leitungsbefugnisse hat.4. Durch das gesetzliche Erfordernis der selbständigen Vertragsleistung wird klargestellt, daß sich die vertragliche Verpflichtung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nicht in dem Überlassen von Arbeitnehmern erschöpfen darf, da eine selbständige Vertragsleistung liegt nur dann vorliegt, wenn (Teil-) Leistungen in eigener unternehmerischer Verantwortung an dem von der Arbeitsgemeinschaft herzustellenden Werk erbracht werden.

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.