LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2007
9 Sa 92/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 612 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 560
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 27.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 199/06

Unsubstantiierte Klage auf Überstundenvergütung eines Berufskraftfahrers - unzureichender Verweis auf Tachoscheiben

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 92/07

DRsp Nr. 2008/9654

Unsubstantiierte Klage auf Überstundenvergütung eines Berufskraftfahrers - unzureichender Verweis auf Tachoscheiben

»1. Überstunden sind nur schlüssig dargelegt, wenn der Arbeitnehmer die tatsächlichen Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er welche - nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit ausgeübt hat.2. Die Vorlage von Tachoscheiben ersetzt den konkreten Vortrag von behaupteten Überstunden aber jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger nicht nur als Fahrer tätig war und die Gesamtstundenzahl der behaupteten Arbeitszeit nicht nachvollziehbar dargelegt ist.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 612 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von behaupteten Überstunden des Klägers.

Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichtes Stade vom 27.12.2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).