BAG - Urteil vom 21.04.1993
4 AZR 481/92
Normen:
TVG § 1 ; TVKQ §§ 1 4 Ziffer 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 44/92
ArbG Berlin, vom 13.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 22003/91

Unterhaltsgeld: Anspruch auf Zuschuss - Einwendungen des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 481/92

DRsp Nr. 2002/7669

Unterhaltsgeld: Anspruch auf Zuschuss - Einwendungen des Arbeitgebers

1. § 4 Ziff. 1 TVKQ verlangt nach seinem Wortlaut lediglich, daß für den Arbeitnehmer der besondere Kündigungsschutz des § 1 TVKQ gilt. 2. Ein weitergehendes Erfordernis des Inhalts, daß sich aus diesem besonderen Kündigungsschutz im Einzelfall tatsächlich Rechtsfolgen ergeben haben, indem das Wirksamwerden einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung infolge der Sperrwirkung des § 1 Ziff. 1 Satz 1 auf den 30. Juni 1991 verschoben worden ist, enthält der Wortlaut des § 4 Ziff. 1 nicht.

Normenkette:

TVG § 1 ; TVKQ §§ 1 4 Ziffer 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Januar 1992 gegen die Beklagte einen tariflichen Anspruch auf Zuschuß zum Kurzarbeitergeld/Unterhaltsgeld hat.