LAG Hamm - Beschluss vom 22.12.2009
14 Ta 207/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 82; SGB IV § 17 Abs. 2; DVO § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm , vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2061/08

Unterkunft und Verpflegung gegen Kostgeld als einzusetzendes Einkommen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 14 Ta 207/09

DRsp Nr. 2010/3738

Unterkunft und Verpflegung gegen Kostgeld als einzusetzendes Einkommen bei der Prozesskostenhilfe

Erhält eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, vom Ehe- oder Lebenspartner oder anderen Familienangehörigen Unterkunft und Verpflegung gegen Zahlung eines Kostgelds, sind diese Leistungen mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung abzüglich des gezahlten Kostgelds als Einkommen zu berücksichtigen (im Anschluss an BAG, 12. Oktober 2009, 3 AZB 21/09; Aufgabe von LAG Hamm, 12. Juni 2009, 14 Ta 718/08).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 19. März 2009 (4 Ca 2061/08 L) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 82; SGB IV § 17 Abs. 2; DVO § 2 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 26. März 2009 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die monatliche Ratenzahlung in Höhe von 225,00 Euro zutreffend festgesetzt. Die gegen die Berechnung des einzusetzenden Einkommens erhobenen Einwendungen des Klägers sind nicht gerechtfertigt.