Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 19. März 2009 (4 Ca 2061/08 L) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 26. März 2009 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die monatliche Ratenzahlung in Höhe von 225,00 Euro zutreffend festgesetzt. Die gegen die Berechnung des einzusetzenden Einkommens erhobenen Einwendungen des Klägers sind nicht gerechtfertigt.
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