LAG Köln - Urteil vom 03.08.2000
5 TaBV 12/00
Normen:
BetrVG § 87 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 99/99

Unterlassungsanspruch, Globalantrag

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 5 TaBV 12/00

DRsp Nr. 2000/10329

Unterlassungsanspruch, Globalantrag

»1. Ein weitgefasster Antrag (Globalantrag) des Betriebsrats auf Unterlassung der Anordnung von Mehrarbeit, ohne die erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrats ist zulässig, aber unbegründet, wenn der Arbeitgeber praktisch auftretende Fallgestaltungen aufzeigt, in denen ein in einer Betriebsvereinbarung geregeltes einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers bei nicht planbarer Mehrarbeit in Betracht kommt. 2. Eine kollektive Regelung, die den Arbeitgeber zur einseitigen Anordnung von Überstunden ermächtigt, ist eng auszulegen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 99/99