BAG - Urteil vom 12.06.1990
3 AZR 166/89
Normen:
BetrAVG § 1, § 1 (Betriebliche Übung); GG Art. 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 22.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2698/87
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 26.1.1989 - 5 (11) Sa 1481/88 -,

Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft

BAG, Urteil vom 12.06.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 166/89

DRsp Nr. 2000/1165

Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft

»Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erlassene betriebliche Versorgungsordnung kann rechtswirksam bestimmen, daß eine Versorgungsanwartschaft entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 BetrAVG erst nach einer Zusagedauer von drei Jahren unverfallbar wird.«

Normenkette:

BetrAVG § 1, § 1 (Betriebliche Übung); GG Art. 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist und deshalb Anspruch auf Betriebsrente hat.

Die Klägerin, geboren am 13. Juli 1921, war vom 1. November 1945 bis zum 11. Mai 1975, zuletzt als Sekretärin mit einer auf 25 Wochenstunden verkürzten Arbeitszeit, bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin.

Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einem "Pensionsplan für die Mitarbeiter" vom 14. November 1974. Darin ist u.a. folgendes geregelt: