LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2013
10 Sa 225/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4234/12

Unverhältnismäßige betriebsbedingte Beendigungskündigung einer Produktionsplanerin bei bestehender BeschäftigungsmöglichkeitDarlegungslast der Arbeitgeberin für die bestimmte und endgültige Ablehnung des Änderungsangebots

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 225/13

DRsp Nr. 2014/1418

Unverhältnismäßige betriebsbedingte Beendigungskündigung einer Produktionsplanerin bei bestehender BeschäftigungsmöglichkeitDarlegungslast der Arbeitgeberin für die bestimmte und endgültige Ablehnung des Änderungsangebots

1. Macht die Arbeitgeberin vor Ausspruch einer Kündigung der Arbeitnehmerin das Angebot, den Arbeitsvertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen, und lehnt die Arbeitnehmerin dieses Angebot ab, ist die Arbeitgeberin regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, trotzdem eine Änderungskündigung auszusprechen; eine Beendigungskündigung kann nur dann rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn die Arbeitnehmerin unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie die geänderten Arbeitsbedingungen bei Ausspruch einer Änderungskündigung nicht annehmen wird, und zwar auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung. 2. Im Kündigungsschutzverfahren trägt die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitnehmerin bestimmt und endgültig das Änderungsangebot abgelehnt hat und weder einvernehmlich noch unter dem Vorbehalt der Prüfung der sozialen Rechtfertigung im Sinne des § 2 KSchG bereit war, zu den geänderten Bedingungen zu arbeiten.