LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2013
5 Sa 213/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BPersVG § 79 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3329/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Mitteilung der Kündigungsgründe im Rahmen der BetriebsratsanhörungOrdentliche Probezeitkündigung bei pauschaler Umschreibung des Kündigungsgrundes durch ein Werturteil

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 213/13

DRsp Nr. 2014/617

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Mitteilung der Kündigungsgründe im Rahmen der BetriebsratsanhörungOrdentliche Probezeitkündigung bei pauschaler Umschreibung des Kündigungsgrundes durch ein Werturteil

1. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 79 Abs. 4 BPersVG ist die ohne Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats erfolgte Kündigung unwirksam; das gilt auf Grund einer ausdehnenden Auslegung dieser Vorschrift auch dann, wenn das Anhörungsverfahren nicht wirksam eingeleitet oder durchgeführt oder abgeschlossen worden ist. 2. Die Arbeitgeberin muss dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); anders als die Substantiierungspflicht im Kündigungsschutzprozess ist der Umfang der Unterrichtungspflicht an dem Zweck des Anhörungsverfahrens ausgerichtet. 3. Die maßgeblichen Tatsachen hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat substantiiert mitteilen; die pauschale Angabe von Kündigungsgründen oder die Angabe eines Werturteils allein genügen nicht, so dass Angaben wie "Arbeitsverweigerung", "hohe Krankheitszeiten", "ungenügende Arbeitsleistung", "fehlende Führungsqualitäten" nicht ausreichen.