LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2012
3 Sa 500/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 650/09 KO

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Konkurrenztätigkeit bei anderweitiger Tätigkeit während laufender Kündigungsschutzverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 500/12

DRsp Nr. 2013/14269

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Konkurrenztätigkeit bei anderweitiger Tätigkeit während laufender Kündigungsschutzverfahren

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 2. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin untersagt; die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. 3. Bei der Bestimmung der Reichweite des Wettbewerbsverbots muss allerdings die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden; daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob nach Art der Haupt- und Nebentätigkeit und der beteiligten Unternehmen überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitgeberin vorliegt.