LAG Köln - Urteil vom 20.11.2009
11 Sa 133/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 723/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines liquidationsberechtigten Chefarztes wegen Betrugsverdachts und verweigerter Rechnungslegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu Verdachtsmomenten

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 133/09

DRsp Nr. 2010/13744

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines liquidationsberechtigten Chefarztes wegen Betrugsverdachts und verweigerter Rechnungslegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu Verdachtsmomenten

1. An die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung sind strenge Anforderungen zu stellen, da gerade bei der Verdachtskündigung besteht die Gefahr, dass der Betroffene mit dem Verlust des Arbeitsplatzes schwerste Rechtsnachteile erleidet, obwohl das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten nicht zweifelsfrei erwiesen ist. 2. An die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; bei kritischer Prüfung muss eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung oder Tat gerade des betroffenen Arbeitnehmers bestehen. 3. Der Grad der Wahrscheinlichkeit darf nur geringfügig hinter dem Grad der Gewissheit zurückbleiben; es genügt nicht, wenn aus objektiver Sicht Indizien die Möglichkeit offen lassen, dass die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat gar nicht begangen worden ist.