LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.11.2015
6 Sa 254/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3301/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines technischen Bereichsleiters Infrastruktur bei Versäumung der KündigungsfristWirksame ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei Falschangaben zur Zeiterfassung und Abgabe unrichtiger eidesstattlicher Versicherungen im Rechtsstreit mit der Arbeitgeberin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 254/14

DRsp Nr. 2016/5264

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines technischen Bereichsleiters "Infrastruktur" bei Versäumung der Kündigungsfrist Wirksame ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei Falschangaben zur Zeiterfassung und Abgabe unrichtiger eidesstattlicher Versicherungen im Rechtsstreit mit der Arbeitgeberin

1. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen; die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 2. Die Frist zur Anhörung des Arbeitnehmers beträgt regelmäßig maximal eine Woche. 3. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit zutreffend aufzuzeichnen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen; der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber der Arbeitgeberin bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB.