LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2009
3 Sa 357/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 231/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung durch heimliches Fotografieren von Kolleginnen; Abmahnungserfordernis bei steuerbarem Verhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 357/09

DRsp Nr. 2010/10566

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung durch heimliches Fotografieren von Kolleginnen; Abmahnungserfordernis bei steuerbarem Verhalten

1. Der Arbeitnehmer ist aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht (gemäß §§ 242 und 241 Abs 2 BGB) gehalten, alles zu unterlassen, was der Arbeitgeberin, anderen Beschäftigten und dem Betrieb abträglich ist; der einzelne Arbeitnehmer darf durch sein Verhalten insbesondere nicht den "Bereich der betrieblichen Verbundenheit der Mitarbeiter" unzulässig beeinträchtigen. 2. Durch heimliches Fotografieren von Kolleginnen verletzt der Arbeitnehmer deren Würde- und Integritätsinteresse sowie deren Recht am eigenen Bild, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob er die Arbeitnehmerinnen von hinten "in Gänze" (einschließlich Gesäß) oder (gezielt/ausschließlich) jeweils "das Gesäß" der Arbeitnehmerinnen fotografiert hat, denn die Arbeitsnehmerinnen müssen weder das eine noch das andere hinnehmen. 3. Das Abmahnungserfordernis ist bei jeder Kündigung zu prüfen, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem in seiner Person liegenden Grund ausgesprochen wird, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen kann, so dass mittels Abmahnung eine Verhaltensänderung bewirkt und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.