LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2013
5 Sa 275/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 674/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei unzureichendem Nachweis fehlender Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 275/13

DRsp Nr. 2014/7385

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei unzureichendem Nachweis fehlender Arbeitsunfähigkeit

1. Auch die bewusste Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung unter Vorlage eines Attests mit der weiteren Folge der Entgeltfortzahlung ist eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und damit an sich als Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet. 2. Hat die Arbeitgeberin zwar den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, kann sie aber nicht den Nachweis erbringen, dass der Arbeitnehmer in dem streitigen Zeitraum tatsächlich nicht arbeitsunfähig war, ist die darauf gestützte außerordentliche Kündigung unwirksam. 3. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit stundenweise nachts Zeitungen ausgetragen hat, rechtfertigt nicht den schwerwiegenden Verdacht, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung(en) erschlichen hat, insbesondere wenn im Rahmen seiner Schmerzsymptomatik Bewegung eher förderlich war und das Zeitungsaustragen als leichte Tätigkeit nicht verglichen werden kann mit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.04.2013, Az.: P. - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.