LAG Köln - Urteil vom 28.09.2007
11 Sa 744/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2517/06

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl - Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Sozialauswahl im Rahmen einseitiger Umsetzungsbefugnis

LAG Köln, Urteil vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 744/07

DRsp Nr. 2008/1758

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl - Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Sozialauswahl im Rahmen einseitiger Umsetzungsbefugnis

»1. Die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmende Sozialauswahl bezieht sich auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes. An der "Vergleichbarkeit" fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (wie BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 2 AZR 676/05, NZA 2007, 798, 800; LAG Köln, Urteil vom 20.04.2007 - 12 Sa 1184/06).2. Der Einbeziehung von Mitarbeitern in die Sozialauswahl steht nicht entgegen, dass diese die Tätigkeiten des wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes bedrohten Arbeitnehmers nicht verrichten können. Vielmehr kommt es umgekehrt darauf an, ob der kündigungsbedrohte Arbeitnehmer in der Lage ist, die Tätigkeiten eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht wegfällt, ordnungsgemäß zu verrichten.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung und das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs.