Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 26.06.2013, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten nach einem Teilvergleich im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, insbesondere über die Frage, ob die Beklagte eine notwendige Massenentlassungsanzeige unterlassen hat.
Der Kläger ist seit Juni 1977 bei der Beklagten als Produktionshelfer, zuletzt an der Abfallpresse in Vollzeit beschäftigt. Sein durchschnittliches Einkommen pro Monat beträgt rund 2500,00 € brutto.
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