LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2013
10 Sa 32/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 192
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 528/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Massenentlassungsanzeige; Berechnung des Schwellenwertes bei dreiseitiger Vertragsgestaltung zum Übertritt in Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 32/13

DRsp Nr. 2014/7004

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Massenentlassungsanzeige; Berechnung des Schwellenwertes bei dreiseitiger Vertragsgestaltung zum Übertritt in Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaft

Bei der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer nach § 17 I KSchG sind auch die Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die auf Veranlassung des Arbeitgebers bereits vor Ausspruch der Kündigungen einen dreiseitigen Vertrag zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Übertritt in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft unterzeichnet haben.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 26.06.2013, Az. 3 Ca 528/12 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einem Teilvergleich im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, insbesondere über die Frage, ob die Beklagte eine notwendige Massenentlassungsanzeige unterlassen hat.

Der Kläger ist seit Juni 1977 bei der Beklagten als Produktionshelfer, zuletzt an der Abfallpresse in Vollzeit beschäftigt. Sein durchschnittliches Einkommen pro Monat beträgt rund 2500,00 € brutto.

1. 2. 3.