LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2015
7 Sa 525/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 131/11

Unwirksame ordentliche Kündigung wegen häufiger Erkrankungen bei Einbeziehung von Fehlzeiten aufgrund Arbeitsunfällen und ausgeheilter Leiden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 525/14

DRsp Nr. 2016/3503

Unwirksame ordentliche Kündigung wegen häufiger Erkrankungen bei Einbeziehung von Fehlzeiten aufgrund Arbeitsunfällen und ausgeheilter Leiden

1. Die krankheitsbedingte Kündigung setzt (auf der ersten Stufe) eine negative Gesundheitsprognose voraus; zum Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. 2. Sprechen schon im Zeitpunkt der Kündigung objektive Umstände für eine Besserung des Gesundheitszustandes, fehlt es an einer negativen Prognose. 3. Prognosegeeignet ist ein Zeitraum von drei Jahren vor Zugang der Kündigung, der allerdings nicht auf einen "starren" Zeitraum dieser Länge bezieht sondern auch kürzer oder (bei einzelnen Fehlzeiten) länger sein kann; auch frühere Fehlzeiten, die bereits zur Begründung einer früheren krankheitsbedingten Kündigung herangezogen worden sind und die hinsichtlich dieser früheren Kündigung die notwendige negative Gesundheitsprognose noch nicht belegen konnten, können grundsätzlich zur Begründung einer erneuten negativen Gesundheitsprognose und krankheitsbedingten Kündigung herangezogen werden.