LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2009
6 Sa 1239/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1; LPersVG § 108 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2535/08

Unwirksame verhaltenbedingte Kündigung bei falscher und verspäteter Krankmeldung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 1239/09

DRsp Nr. 2010/1024

Unwirksame verhaltenbedingte Kündigung bei falscher und verspäteter Krankmeldung

Macht ein Arbeitnehmer bei seiner nicht unverzüglichen Krankmeldung falsche Angaben über die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit und mahnt ihn der Arbeitgeber nur wegen dieser falschen Angaben ab, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen erneuter, diesmal aber bloß verspäteter Krankmeldung nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 12.05.2009 - 5 Ca 2535/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1; LPersVG § 108 Abs. 2;

Tatbestand:

Die am ...... 1957 geborene Klägerin trat am 21. August 1991 in die Dienste der Beklagten. Sie wurde zuletzt in der Poststelle gegen eine Vergütung von monatlich 2.357,68 € brutto eingesetzt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O und die in ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.