LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2007
9 Sa 986/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 3 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4967/06

Unwirksame Vertragsstrafenregelung für vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 986/07

DRsp Nr. 2008/5264

Unwirksame Vertragsstrafenregelung für vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

»Kann das Arbeitsverhältnis innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden, ist eine Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 3 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen am 31.08.2006 geendet hat oder weiterhin fortbesteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe dreier Bruttomonatsvergütungen zu zahlen.

Der Beklagte war bei dem Kläger, der eine Fahrschule betreibt, seit dem 01.04.2006 als angestellter Fahrlehrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.02.2006 ist u.a. Folgendes vereinbart:

"§ 6 Probezeit

Es wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Die ersten 06 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit haben beide Vertragspartner das Recht, den Arbeitsvertrag mit sechswöchiger Frist zum Monatsende schriftlich zu kündigen. ...

§ 7 Kündigung