LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2009
10 Sa 467/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 147; BGB § 157; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 175
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern- 6 Ca 862/08 - 14.5.2009,

Unwirksamkeit einseitig bekanntgemachter Streichung von Sonderzahlung und Urlaubsgeld; Erklärungswert der Weiterarbeit des Arbeitnehmers; konkludente Vertragsänderung bei qualifizierter Schriftformklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 467/09

DRsp Nr. 2010/3326

Unwirksamkeit einseitig bekanntgemachter Streichung von Sonderzahlung und Urlaubsgeld; Erklärungswert der Weiterarbeit des Arbeitnehmers; konkludente Vertragsänderung bei qualifizierter Schriftformklausel

1. Wer auf ein Angebot nicht reagiert, stimmt diesem nicht zu; vor allem dann, wenn die eine Vertragspartei die bestehende Vertragssituation nachteilig verändern möchte, kann sie nicht ohne weiteres unterstellen, dass die andere Vertragspartei damit einverstanden ist. 2. Auf die bloße Mitteilung der Arbeitgeberin, sie werde einen Anspruch nicht erfüllen, muss der Arbeitnehmer nicht ablehnend reagieren; er kann seinen Anspruch jederzeit geltend machen, solange diesem nicht Ausschluss- oder Verjährungsfristen entgegenstehen. 3. Der objektive Erklärungswert einer Weiterarbeit des Arbeitnehmers beschränkt sich in der Regel darauf, dass er die ihm obliegende Arbeitspflicht erfüllen will; insbesondere kann die Arbeitgeberin nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer auch dann auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld "zum Erhalt aller Arbeitsplätze" verzichten will, wenn er seinen Arbeitsplatz letztlich doch durch eine betriebsbedingte Kündigung verliert.