LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2013
2 Sa 217/13
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6,; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1514/12

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit selbständig tragender Begründung der klageabweisenden Entscheidung zu den dem Arbeitszeitbegehren entgegenstehenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 217/13

DRsp Nr. 2014/1421

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit selbständig tragender Begründung der klageabweisenden Entscheidung zu den dem Arbeitszeitbegehren entgegenstehenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung

1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. 2. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.