LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.11.2015
5 TaBV 18/15
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 47 d/14

Unzulässige Beschwerde bei Erledigung zwischen den Instanzen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 18/15

DRsp Nr. 2016/2539

Unzulässige Beschwerde bei Erledigung zwischen den Instanzen

Eine zulässige betriebsverfassungsrechtliche Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung materiell-rechtlich noch beschwert ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das erledigende Ereignis zwischen den Instanzen eintritt. Eine nach Eintritt des erledigenden Ereignisses eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.02.2015, Az. 2 BV 47 d/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Informations- und Anhörungsrechte des Betriebsrats bei der Personalplanung im Vorfeld von Entscheidungen über die Schließung einzelner Filialen.

1. 2.