LAG Nürnberg - Urteil vom 24.10.2012
2 Sa 131/12
Normen:
ArbGG § 101 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 101 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 102 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; NV Bühne § 61;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 719/11

Unzulässige Feststellungsklage eines Chordirektors bei arbeitsvertraglich vereinbarter Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichte

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 131/12

DRsp Nr. 2012/23125

Unzulässige Feststellungsklage eines Chordirektors bei arbeitsvertraglich vereinbarter Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichte

1. § 1 Abs. 1 BSchGO/GDBA (Bühnenschiedsgerichtsordnung - Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vom 01.10.1948 zwischen vom Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger GDBA) enthält eine den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügende Schiedsvereinbarung; danach entscheiden über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 ArbGG zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern unter Ausschluss der Arbeitsgerichte ständige Schiedsgerichte. 2. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der Bühnenschiedsgerichte zuständig sein sollen, legt vom Wortlaut her bereits nahe, dass die BSchGO/GDBA zur Anwendung kommen soll, denn Rechtsgrundlage für das Tätigwerden und die Existenz der Bühnenschiedsgerichte ist die BSchGO/GDBA vom 01.10.1948 mit den nachfolgenden Änderungen sowie die 1973 geschaffene BSchGO/VdO (Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Opernchöre vom 30.03.1977 zwischen dem BDA und der Vereinigung Deutscher Opernchöre und Bühnentänzer); die Bühnenschiedsgerichte sind an die Bühnenschiedsgerichtsordnung gebunden und werden nur auf dieser Grundlage tätig.