BAG - Urteil vom 16.12.2021
6 AZR 377/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 305; BGB § 310 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Kirchendienst Nr. 102
AuR 2022, 234
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 165/20
ArbG Dortmund, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2110/19

Unzulässige RevisionsbegründungRechtliche Einordnung des BAT-KFAbschließende Regelung der Eingruppierung der Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen im BAT-KFGesamtverantwortung und Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen i.S.d. Abschnitts 6 der Anlage 9 zum BAT-KF

BAG, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 377/20

DRsp Nr. 2022/3766

Unzulässige Revisionsbegründung Rechtliche Einordnung des BAT-KF Abschließende Regelung der Eingruppierung der Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen im BAT-KF Gesamtverantwortung und Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen i.S.d. Abschnitts 6 der Anlage 9 zum BAT-KF

Orientierungssätze: 1. Die Anlage 9 zum BAT-KF regelt in Abschnitt 6 die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen abschließend. Damit soll den spezifischen Anforderungen einer Tätigkeit in dieser Form der Behindertenhilfe Rechnung getragen werden (Rn. 27). 2. Die Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen setzt nach Abschnitt 6 der Anlage 9 zum BAT-KF das Tragen der Gesamtverantwortung für die Werkstatt voraus. Besteht eine Unterordnung gegenüber einer Person, welche ebenfalls den Regelungen in Abschnitt 6 der Anlage 9 zum BAT-KF unterfällt, ist keine Leitung iSd. einschlägigen Fallgruppen gegeben (Rn. 28 ff.).