LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.10.2011
7 TaBV 27/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 46/10

Unzulässige Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin bei Erledigung der Maßnahmen durch Zeitablauf

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 27/11

DRsp Nr. 2012/8617

Unzulässige Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin bei Erledigung der Maßnahmen durch Zeitablauf

1. Streitgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG zu einer Einstellung oder einer Versetzung ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrates gegenwärtig und in Zukunft zulässig ist; Verfahrensgegenstand ist demgegenüber nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung zulässig war, maßgeblich ist vielmehr die Beurteilung der Rechtslage im Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins. 2. Ein Rechtsschutzinteresse für einen Zustimmungsersetzungsantrag besteht nur so lange, wie die Arbeitgeberin die Durchführung der personellen Maßnahme weiter beabsichtigt; verfolgt die Arbeitgeberin dagegen eine personelle Maßnahme wegen des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb nicht mehr, führt dies zur Erledigung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG.