LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.2007
1 SHa 3/07
Normen:
ZPO § 12 § 17 § 35 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5916/07

Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch beklagte Partei - unzulässiger Antrag nach Ausübung des Wahlrechts durch Klageerhebung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 1 SHa 3/07

DRsp Nr. 2008/1751

Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch beklagte Partei - unzulässiger Antrag nach Ausübung des Wahlrechts durch Klageerhebung

»1. Den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nur die klagende Partei stellen, nicht eine beklagte Partei (in Anschluss an BGH Beschluss vom 09.10.1986 - 1 ARZ 487/86 - NJW 1986, 439)2. Bei dem Antrag ist anzugeben, welches Gericht als örtlich zuständig bestimmt werden soll.3. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein besonderer Wahlgerichtstand - hier der des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO - besteht und das Wahlrecht durch Klageerhebung zu diesem Gericht ausgeübt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 12 § 17 § 35 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a ;

Gründe: