1. Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.9.2012 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1.
Die Parteien streiten über die Beendigung eines oder mehrerer Vertragsverhältnisse des Klägers durch die Kündigung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der L. für Menschen mit B. gGmbH, der L. H. gGmbH, der L. W. gGmbH und der L. betreutes E. gGmbH.
Unter dem 1.1.2006 schloss der Kläger einen Dienstvertrag mit der L. für Menschen mit B. gGmbH. Diese gründete verschiedene Tochterunternehmen, zumindest die L. H. gGmbH, der L. W. gGmbH und die L. betreutes E. gGmbH, bei denen der Kläger ebenfalls zum Geschäftsführer bestellt wurde. Schriftliche Verträge dazu oder andere schriftliche Verträge zwischen dem Kläger und den Tochtergesellschaften wurden nicht geschlossen.
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